Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der AGEF –
Agentur für Gesundheitsförderung
Fassung vom 30.12.2008
Diese AGB beinhalten:
1. Geltung
1.1. Die AGEF – Agentur für Gesundheitsförderung, Mag. Stefan
Kleinhappl im Folgenden als AGEF bezeichnet – erbringt ihre Leistungen
ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug
genommen wird.
1.2 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der
AGEF gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gültige Fassung.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle
künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei
Zusatzverträgen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
1.4 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
sind ungültig, es sei denn, diese werden von der AGEF ausdrücklich
schriftlich anerkannt.
1.5 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt
dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch
eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck
nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Geheimhaltung / Datenschutz
2.1 Die AGEF verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle
ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten,
insbesondere Geschäfts‐ und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede
Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit
des Auftraggebers erhält.
2.2 Weiters verpflichtet sich die AGEF, über den gesamten Inhalt des
Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im
Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind,
insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers,
Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
2.3 Die AGEF verpflichtet sich, keinerlei personenbezogene oder
betriebszugehörige Daten jedweder Art Dritten zugänglich zu machen.
2.4 Die AGEF ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen
und Stellvertretern, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die
Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für
deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen
eigenen Verstoß.
2.5 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.
2.6 Die AGEF ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im
Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten und
für Informationszwecke zur Geschäftstätigkeit der AGEF zu verwenden.
Der Auftraggeber leistet der AGEF Gewähr, dass hierfür sämtliche
erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des
Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen,
getroffen worden sind.
3. Haftung / Schadenersatz
3.1 Die AGEF haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für
Personenschäden ‐ nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der
AGEF beigezogene Dritte zurückgehen.
3.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von
sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber
innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis
gerichtlich geltend gemacht werden.
3.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der AGEF zurückzuführen ist.
3.4 Sofern die AGEF das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in
diesem Zusammenhang Gewährleistungs‐ und/oder Haftungsansprüche
gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die AGEF diese Ansprüche an
den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall
vorrangig an
diese Dritten halten.
4. Elektronische Rechnungslegung
4.1 Die AGEF ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in
elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit
der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die AGEF
ausdrücklich einverstanden.
5. Dauer des Vertrages
5.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
5.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen
von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.
Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
‐ wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
‐ wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder
der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
6. Schlussbestimmungen
6.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag
gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten
sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
6.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform;
ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden
bestehen nicht.
6.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter
Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts
anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der Niederlassung der AGEF. Für
Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort der AGEF zuständig.
7. Zusatzbedingungen für mehrtägige Programme der AGEF
7.1 Für Programme der AGEF, welche mit Beherbergungsbetrieben der Hotellerie durchgeführt werden gelten die jeweils aktuell gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des im Vertrag genannten Betriebes. Mit Buchung einer Veranstaltung der AGEF akzeptieren Sie die
Geschäftsbedingungen des jeweiligen Beherbergungsbetriebes. Die Verantwortung der Einsichtnahme in diese Geschäftsbedingungen liegt beim Auftraggeber selbst.
Einsichtnahme in die aktuelle Fassung der allgemeinen AGB der Hotellerie können Sie durch einen Klick auf den folgenden Link nehmen.
AGB Hotellerie – Stand 15.11.2006
8. Sicherheitsanforderungen bei Programmen der AGEF
8.1 Falls bei den einzelnen Angeboten der AGEF Voraussetzungen angeführt werden, diese aber vom
Auftraggeber oder von ihm entsandten Mitarbeitern oder Dritten nicht erfüllt werden können, ist die AGEF oder der von ihr eingesetzte Programmleiter berechtigt, TeilnehmerInnen vom Kursprogramm auszuschließen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Honorars besteht in diesem Fall nicht.
8.2 Treten von Seiten des Teilnehmers oder Kursleiters Zweifel an der medizinischen Unbedenklichkeit der Teilnahme an den Programmen auf, so ist jedenfalls medizinisch qualifizierte Beratung einzuholen und die Teilnahme am Programm ausgeschlossen.
8.3 Der genaue Ablauf eines Kurses kann vom Kursleiter auf Grund von Erfordernissen der Sicherheit (z.B. Schlechtwetter, Verkehrslage oder vergleichbare Umstände) abgeändert werden.
9. Rücktritt vom Vertrag
9.1 Bei Fernabsatzgeschäften (Telefon, Internet) besteht ein uneingeschränktes Rücktrittsrecht mit einer Dauer von 7 Tagen gemessen vom Tag der Anmeldung. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen, als Rücktrittsdatum gilt das Eingangsdatum beim Veranstalter.
10. Rücktritt bei mehrtägigen Veranstaltungen der AGEF
10.1 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Auftraggebers kann der Vertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
10.2 Außerhalb des im Punkt 10.1 festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
‐ bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % des Gesamtpreises;
‐ bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % des Gesamtpreises;
‐ in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % des Gesamtpreises.
11. Rücktritt bei eintägigen Veranstaltungen der AGEF
11.1 Bis spätestens 2 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Auftraggebers kann der Vertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
11.1 Außerhalb des im Punkt 10.1 festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
‐ bis 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn 10% des Gesamtpreises;
‐ bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn 25% des Gesamtpreises;
‐ 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn 50% des Gesamtpreises;
‐ in der letzten Woche vor Veranstaltungsbeginn 80% des Gesamtpreises.
11.2 Kann der freigewordene Platz vom Auftraggeber weitervermittelt werden, entstehen keine Stornokosten.
11.3 Bei Rücktritt während eines laufenden Kurses, bei Nichterscheinen zum Kurs oder Absage am selben Tag wird der gesamte Preis der Veranstaltung verrechnet.
11.4 Kommt es von Seiten des Teilnehmers zu einer Terminverschiebung, so entstehen automatisch die oben angeführten Stornokosten. Diese entstandenen Kosten werden dem Kunden bei Besuch des gewünschten Alternativkurses gegengerechnet. Erfolgt die Terminverschiebung auf ausdrücklichen Wunsch des Teilnehmers, so verpflichtet er sich binnen sieben Tagen einen Alternativtermin bekannt zu geben. Eine Terminverschiebung ist maximal zwei Mal möglich, danach werden die Stornokosten, welche auf Grund der kürzeren Bekanntgabe vor Beginn der Kurse entstanden sind verrechnet.
11.5 Der Veranstalter kann bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl auch kurzfristig vom Vertrag zurücktreten oder einen Ersatztermin stellen.
11.6 Bei jeglicher Art von Kursabsagen, die durch den Veranstalter erfolgen (z.B. wetterbedingt), werden etwaige Anzahlungen zur Gänze rückerstattet.
12. Eigentum
12.1 Alle Mietgeräte einschließlich Zubehör sind und bleiben uneingeschränktes Eigentum der AGEF.
13. Verwendung und Versicherung
13.1 Der Kunde verpflichtet sich mit Annahme der Mietware zur pfleglichen Behandlung und Verwendung im Sinne des vereinbarten Verwendungszweckes.
13.2 Der Einsatz der Geräte in Unruhegebieten (z.B Bürgerkrieg, Kriege), bei Demonstrationen, sowie in Katastrophengebieten und das Aussetzen radioaktiver Strahlung ist unzulässig. Der Kunde ist verpflichtet geeignete Maßnahmen zum Schutz der Geräte zu treffen, insbesondere zum Schutz vor Witterungseinflüssen, wie Hitze, starker Sonneneinstrahlung, Sand, Staub, Feuchtigkeit, Meerwasser,
oder Regen, etc. Er hat sich rechtzeitig über drohende Gefahren und der Mietsache schädliche Verhältnisse zu informieren und die Mietsache entsprechend zu schützen bzw. ggf. zu versichern.
13.3 Die Geräte sind beim Be‐ und Entladen, sowie für den Transport durch eine geeignete Verpackung gegen Stoß, Sturz‐ und Erschütterungsschäden zu schützen.
13.4 Während der Mietdauer hat der Empfänger die Mietsache ausreichend gegen Brand, Beschädigung, Diebstahl und zufälligen Untergang zu versichern.
13.5 Zur Rücklieferung soll die Originalverpackung bzw. die von der AGEF zur Anlieferung verwendete Verpackung herangezogen werden. Verlorene oder unbrauchbar gewordene Spezialverpackung muss berechnet werden.
13.6 Die Transportkosten trägt, wenn nicht anders vereinbart, die AGEF.
13.7 Die Rücklieferung muss spätestens an jenem Werktag erfolgen, an dem die Messung abgeschlossen ist. Sollte dies nicht möglich sein, so muss der Kunde sofort bei bekannt werden dieser Tatsache mit der AGEF Kontakt aufnehmen.
14. Übergabe an den Mieter
14.1 Der Kunde hat sich bei Übernahme der Geräte bzw. bei Versand nach Erhalt der Geräte von der Vollständigkeit, der einwandfreien Funktion und dem einwandfreien Zustand der Geräte zu überzeugen. Eine Mangelhaftigkeit der Geräte ist uns unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Kunde seiner Überprüfungspflicht nicht nach, so haften wir nicht mehr für Schäden wegen der Mangelhaftigkeit des Gerätes oder für Mangelfolgeschäden. Die Übernahme der Geräte ohne eine
Anzeige von Mängeln gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands. Bei Vorliegen von bei der Übergabe nicht erkennbaren Mängeln bleibt es dem Kunden vorbehalten auch später den Nachweis zu erbringen, dass die Mängel bereits bei Übergabe
vorhanden waren.
14.2 Soweit auch Software Gegenstand des Mietvertrages ist, sind die Lizenz‐ und Urheberrechte des Software‐Herstellers zu beachten.
15. Rückgabe an den Vermieter
15.1 Die Rücknahme der Mietsache durch den Vermieter bestätigt nicht, dass diese mangelfrei übergeben wurde. Der Vermieter behält sich eine ausführliche Prüfung der Geräte und bei deren Beschädigung des Gerätes die Geltendmachung des entsprechenden Schadensersatzes vor.
15.2 Der Kunde ist spätestens bei der Rückgabe der Geräte verpflichtet, die AGEF auf eventuelle Schäden an den Geräten unaufgefordert aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Schäden nur für möglich hält.
16. Haftung bei Vermietung
16.1 Der Kunde haftet für alle angemieteten Geräte vom Versand‐ bzw. Abholtag bis zum Zeitpunkt der Rückgabe an die AGEF. Dies gilt auch für den Fall leichter Fahrlässigkeit und für Zufallschäden. Der Kunde haftet auch für Folgeschäden.
16.2 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache unter den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen eingesetzt wird. Im Falle einer Beschlagnahme unserer Geräte hat der Kunde Schadensersatz mindestens in Höhe des Mietausfalles bis zur Rückgabe an uns, oder bei
Totalverlust in Höhe des jeweiligen Neuwertes, sowie der Kosten die für die Wiederbeschaffung entstehen zu leisten.
16.3 Reparatureingriffe des Kunden sind in keinem Fall gestattet und machen den Kunden bei Zuwiderhandlung schadenersatzpflichtig. Erforderliche Reparaturen werden ausschließlich durch die AGEF veranlasst bzw. vorgenommen. Bei Reparaturen, die durch Verschulden des Kunden
erforderlich sind oder bei Totalverlust des Gerätes aufgrund Verschuldens des Kunden, hat dieser neben den Reparatur‐ bzw. Wiederbeschaffungskosten zusätzlich Schadensersatz in Höhe den für diesen Zeitraum anfallenden Mietzins als Nutzungsausfall zu leisten. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
16.4 Der Kunde haftet für alle Vermögensschäden, die uns durch eine verspätete Rückgabe der Geräte oder durch die Rückgabe beschädigter Geräte entstehen. Dies umfasst insbesondere die Reparaturkosten, Schäden wegen Schadensersatzes an einen nachfolgenden Mieter, Kosten der
Ersatzanmietung oder Ersatzbeschaffung. Der Kunde hat bei der Schadensabwicklung eine Mitwirkungspflicht.
16.5 Die AGEF haftet für den technisch funktionstüchtigen Zustand der Geräte zum Zeitpunkt der Übergabe.
16.6 Liefer‐ und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und/oder aufgrund unvorhergesehener Ereignisse wie z.B. Streik der Zulieferer, Aussperrung, Materialknappheit,
behördliche Anordnungen haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
16.7 Die Nutzung von Mietsachen geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr und eigenes Risiko des Kunden.
17. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
17.1 Die Angebote der AGEF sind freibleibend und unverbindlich.
17.2 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
17.3 Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei der AGEF gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die AGEF zustande. Die Annahme hat in Schriftform (zB durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die AGEF zweifelsfrei zu erkennen gibt (zB durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.
17.4 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Auftraggebers bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
17.5 Die AGEF ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die AGEF selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
17.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die AGEF zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen
oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch die AGEF anbietet.
18. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
18.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
18.2 Der Auftraggeber wird die AGEF auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
18.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der AGEF auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
18.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von dieser informiert werden.
19. Sicherung der Unabhängigkeit
19.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
19.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter der AGEF zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
20. Berichterstattung / Berichtspflicht
20.1 Die AGEF verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
20.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
20.3 Die AGEF ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
21. Schutz des geistigen Eigentums
21.1 Die Urheberrechte an der von der AGEF und ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.)
verbleiben bei der AGEF. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der
AGEF zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der AGEF – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
21.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt die AGEF zur sofortigen
vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
22. Gewährleistung
22.1 Die AGEF ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
22.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
23. Honorar
23.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält die AGEF ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der AGEF. Die AGEF ist berechtigt, dem
Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch die AGEF fällig.
23.2 Die AGEF wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
23.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der AGEF vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
23.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des
Vertragsverhältnisses durch die AGEF, so behält die AGEF den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu
erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
23.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die AGEF von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.